Modernisierung
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Fortgeschritten

Modernisierungsumlage: 8 %-Regel & Kappungsgrenze

Bei energetischer Sanierung oder Wohnwertverbesserung können Vermieter einen Teil der Kosten auf die Miete umlegen — aber nur unter strengen Voraussetzungen.

Die wichtigsten Erkenntnisse

Umlagesatz: 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr auf die Miete umlegbar
Kappungsgrenze: max. 3 €/m² innerhalb von 6 Jahren (bei Miete unter 7 €/m²: max. 2 €/m²)
Heizungstausch-Sonderregel: max. 0,50 €/m²/Monat über 6 Jahre
Fördermittel (z. B. KfW, BAFA) müssen von den Modernisierungskosten abgezogen werden
BGH 2025: Prognostizierte Endenergieeinsparung bei energetischer Modernisierung erforderlich

1. Die 8 %-Umlageregel (§ 559 BGB)

Der Vermieter darf 8 % der für die Modernisierung aufgewendeten Kosten pro Jahr auf die Jahresmiete umlegen. Dabei gelten folgende Regeln:

Rechenbeispiel (80 m² Wohnung):

Modernisierungskosten (brutto):40.000 €
– Instandhaltungsanteil (20 %):–8.000 €
– KfW-Zuschuss:–5.000 €
= Umlagefähige Kosten:27.000 €
8 % davon (jährlich):2.160 €
Mieterhöhung pro Monat:180 € (= 2,25 €/m²)

2. Kappungsgrenzen: Der Deckel auf der Umlage

Bisherige MieteMax. ErhöhungZeitraum
Unter 7,00 €/m²Max. 2,00 €/m²Innerhalb von 6 Jahren
Ab 7,00 €/m²Max. 3,00 €/m²Innerhalb von 6 Jahren

Wichtig: Die Kappungsgrenze bezieht sich auf alle Modernisierungsumlagen innerhalb von 6 Jahren — nicht nur auf eine einzelne Maßnahme.

3. Modernisierung vs. Instandhaltung

Modernisierung (umlagefähig):

  • • Energetische Sanierung (Dämmung, Heizung)
  • • Wohnwertverbesserung (Bad, Aufzug)
  • • Barrierefreiheit
  • • Nachhaltiger Wasserverbrauch

Instandhaltung (nicht umlagefähig):

  • • Reparatur defekter Bauteile
  • • 1:1-Austausch bestehender Technik
  • • Beseitigung von Mängeln
  • • Schönheitsreparaturen

In der Praxis sind Modernisierung und Instandhaltung oft gemischt. Der Instandhaltungsanteil muss herausgerechnet werden (Schätzung oder Gutachten).

4. Ankündigung und Formvorschriften

3 Monate Vorlauf

Modernisierungsankündigung muss mindestens 3 Monate vor Beginn der Arbeiten zugehen

Textform (§ 555c BGB)

Schriftliche Ankündigung mit Art, Umfang, voraussichtlichem Beginn und Dauer

Mieterhöhung beziffern

Voraussichtliche Mieterhöhung und künftige Betriebskosten angeben

Härtefalleinwand

Mieter kann Härtefall geltend machen (finanzielle Überlastung, persönliche Umstände)

5. Heizungstausch: Sonderregel

Für den Einbau einer neuen Heizungsanlage zur Energieeinsparung oder zum Klimaschutz gilt innerhalb der bestehenden Kappungsgrenzen eine zusätzliche Begrenzung.

Heizungstausch-Kappung:

Max. Mieterhöhung Heizungstausch:0,50 €/m²/Monat
Geltungsdauer:6 Jahre

GEG 65 %-EE-Pflicht: In Städten über 100.000 Einwohnern müssen ab dem 30.06.2026 neu eingebaute Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Für kleinere Kommunen gelten Übergangsfristen bis 2028 (abhängig vom kommunalen Wärmeplan).

6. Aktuelle Rechtsprechung

BGH-Urteil März 2025:

Eine Mieterhöhung wegen energetischer Modernisierung setzt voraus, dass eine messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie prognostiziert werden kann. Ein langjähriger Vergleich des tatsächlichen Verbrauchs ist nicht erforderlich — eine fundierte Prognose genügt.

Vereinfachtes Verfahren (geplant):

Die Wertgrenze für Modernisierungsmietrhöhungen im vereinfachten Verfahren soll von 10.000 € auf 20.000 € angehoben werden. Dies befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Februar 2026