Verkauf
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Geerbte Immobilie verkaufen: So vermeiden Sie die Spekulationssteuer

Wann Sie steuerfrei verkaufen können, wie die Spekulationsfrist berechnet wird und welche Schritte nötig sind.

Die wichtigsten Erkenntnisse

Spekulationsfrist: 10 Jahre ab Kauf durch den Erblasser (nicht ab Erbfall!)
Ausnahme: Selbstnutzung im Jahr des Verkaufs + 2 vorhergehende Jahre = steuerfrei
Grundbuchberichtigung: Voraussetzung für Verkauf — Erbschein oder notarielles Testament
Erbschaftsteuer und Einkommensteuer (Spekulationsgewinn) können doppelt anfallen
Spekulationsgewinn = Verkaufspreis minus Anschaffungskosten des Erblassers (historischer Kaufpreis, nicht Erbschaftsteuerwert)

1. Spekulationsfrist bei Erbschaft

Bei geerbten Immobilien übernimmt der Erbe die Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt des Erblassers. Die 10-Jahres-Frist beginnt also nicht mit dem Erbfall, sondern mit dem ursprünglichen Kauf.

Beispiel:

Erblasser kaufte die Immobilie im März 2018

Erbfall (Tod) im Januar 2025

Spekulationsfrist endet im März 2028

→ Verkauf ab April 2028 steuerfrei! (10 Jahre seit Kauf)

Selbstnutzungs-Ausnahme: Wurde die Immobilie vom Erblasser oder Erben im Verkaufsjahr und den zwei vorangehenden Jahren selbst bewohnt, entfällt die Spekulationssteuer unabhängig von der 10-Jahres-Frist.

2. Ablauf: Vom Erbfall zum Verkauf

1. Erbschein beantragen

Beim Nachlassgericht (Amtsgericht). Kosten: abhängig vom Nachlasswert (Kostenverzeichnis GNotKG). Bei notariellem Testament kann auch Testamentsvollstreckung genügen.

2. Grundbuchberichtigung

Erben als neue Eigentümer eintragen lassen. Kostenfrei innerhalb von 2 Jahren nach Erbfall (danach fallen Gebühren an).

3. Immobilienbewertung

Marktwertgutachten durch Sachverständigen (1.500–3.000 €) oder Maklerbewertung als Orientierung.

4. Erbschaftsteuer klären

Finanzamt ermittelt den steuerlichen Wert. Eigenes Gutachten kann niedrigeren Wert nachweisen.

5. Verkauf durchführen

Notarvertrag. Bei Erbengemeinschaft: Alle Erben müssen unterschreiben oder einen bevollmächtigen.

3. Steuerliche Fallstricke

Doppelbesteuerung möglich

Erbschaftsteuer auf den Erbwert UND Einkommensteuer auf den Spekulationsgewinn können gleichzeitig anfallen. Eine Anrechnung der ErbSt auf die ESt ist in bestimmten Fällen möglich (§ 35b EStG) — dies setzt voraus, dass die Erbschaftsteuer tatsächlich auf den veräußerten Vermögensgegenstand entfällt.

Anschaffungskosten richtig ermitteln

Bemessungsgrundlage für den Spekulationsgewinn: Die historischen Anschaffungskosten des Erblassers (originaler Kaufpreis), NICHT der Erbschaftsteuerwert und NICHT der Marktwert bei Erbfall. Der Erbe tritt in die steuerliche Position des Erblassers ein.

Vermietete Immobilie: AfA-Kürzung

Bisherige Abschreibungen (AfA) des Erblassers reduzieren die Anschaffungskosten und erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn. Auch die AfA des Erben wird berücksichtigt.

Freigrenze: 1.000 € (seit 2024)

Liegt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter 1.000 €, fällt keine Spekulationssteuer an. Achtung: Bei Überschreitung wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig (Freigrenze, nicht Freibetrag).

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Zuletzt aktualisiert: Februar 2026