GEG-Pflichten für Eigentümer: Was Sie jetzt tun müssen
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bringt weitreichende Pflichten für Eigentümer. Hier erfahren Sie, welche Fristen gelten und wann Sie handeln müssen.
Die wichtigsten Erkenntnisse
1. Die 65 %-Erneuerbare-Regel
Jede neu eingebaute Heizung muss mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien bereitstellen. Die Fristen hängen davon ab, ob bereits eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.
| Situation | 65 %-Pflicht ab |
|---|---|
| Neubau im Neubaugebiet | Sofort (seit 01.01.2024) |
| Bestand — Großstadt (> 100.000 EW) | Nach Wärmeplanung, spätestens 30.06.2026 |
| Bestand — übrige Kommunen | Nach Wärmeplanung, spätestens 30.06.2028 |
Erfüllungsoptionen:
- • Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser)
- • Fernwärme (soweit Anschluss verfügbar)
- • Biomasseheizung (Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz)
- • Hybridheizung (Wärmepumpe + Gas-Spitzenlast)
- • Solarthermie + ergänzende Wärmequelle
- • Stromdirektheizung (in gut gedämmten Gebäuden / ≤ EH 55)
- • H₂-ready-Gasheizung (nur wenn Wasserstoffnetz geplant)
2. Die 30-Jahres-Austauschpflicht
Öl- und Gas-Konstanttemperaturkessel (Standard- und Niedertemperaturkessel) müssen nach 30 Betriebsjahren ausgetauscht werden (§ 72 GEG).
Betroffen:
- • Konstanttemperaturkessel (Öl/Gas)
- • Heizungen mit älterem Typenschild ab Baujahr ≤ 1994
- • Auch bei Funktionstüchtigkeit
Ausnahmen:
- • Brennwert- und Niedertemperaturkessel
- • Heizungen < 4 kW oder > 400 kW Leistung
- • Eigentümer in selbstgenutztem Ein-/Zweifamilienhaus (seit 01.02.2002, Pflicht bei Eigentümerwechsel)
3. Übergangsfristen bei Heizungsausfall
Fällt Ihre Heizung irreparabel aus, müssen Sie nicht sofort eine 65 %-Lösung einbauen. Es gelten großzügige Übergangsfristen:
5 Jahre Übergangsfrist
Provisorische Lösung (gebrauchte Heizung, Mietheizung) erlaubt, bis endgültige 65 %-Lösung umgesetzt wird
Bis zu 13 Jahre bei Etagenheizung
In MFH mit dezentralen Etagenheizungen: 10 Jahre Entscheidungsfrist ab Ausfall der ersten Anlage + 3 Jahre Umsetzungsfrist
Beratungspflicht
Vor Einbau einer neuen fossil betriebenen Heizung: energetische Beratung (dena-zertifiziert) verpflichtend
4. Weitere GEG-Pflichten im Überblick
Energieausweis
Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung muss ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden (10 Jahre gültig)
Dämmung oberste Geschossdecke
Ungedämmte, begehbare und nicht begehbare oberste Geschossdecken müssen nachträglich gedämmt werden (U ≤ 0,24 W/m²K)
Rohrleitungsdämmung
Ungedämmte Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden
Hydraulischer Abgleich
Bei Heizungstausch oder -optimierung: hydraulischer Abgleich empfohlen (bei geförderten Maßnahmen Pflicht)
Hinweis: Die Bundesregierung plant eine Reform des GEG zum „Gebäudemodernisierungsgesetz" (GMG), das am 01.07.2026 in Kraft treten könnte. Die bisherige strenge 65 %-Pflicht könnte durch mehr Technologieoffenheit ersetzt werden. Zudem muss Deutschland die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024) bis 29.05.2026 in nationales Recht umsetzen — mit Zielen für einen klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050.
5. Fossile Heizungen: Steigende EE-Anteile ab 2029
Wer nach dem 01.01.2024 eine neue Gas- oder Öl-Brennwertheizung einbaut, muss stufenweise steigende Anteile erneuerbarer Energien nachweisen. Fossile Heizungen dürfen längstens bis 31.12.2044 betrieben werden.
| Ab | EE-Anteil | Erfüllung z.B. durch |
|---|---|---|
| 01.01.2029 | 15 % | Biogas, Solarthermie, Wärmepumpen-Hybrid |
| 01.01.2035 | 30 % | Biogas oder Beimischung erneuerbarer Gase |
| 01.01.2040 | 60 % | Grüner Wasserstoff, Biogas, synthet. Brennstoffe |
| 31.12.2044 | Ende aller fossilen Heizungen | |
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